Die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht ist ein Recht, das evangelischen Schülerinnen und Schülern zusteht. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass Schülerinnen und Schüler ohne Bindung zur evangelischen Kirche am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen. Dies ist im sogenannten Religionsunterrichtsgesetz unserer evangelischen Landeskirche in Baden geregelt. Weiterführende Informationen zu Einzelfragen finden Sie auf der Homepage des Kultusministeriums. Gerne stehen wir Ihnen auch als Schuldekanat beratend zur Verfügung.
Kirchenrechtliche Bestimmungen über die Teilnahme am Religionsunterricht
Auszug aus dem Religionsunterrichtsgesetz (RUG)
Kirchliches Gesetz über den evangelischen Religionsunterricht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 18. April 2000 (GVBl, S. 114ff.)
§ 7 Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht
(2) Ungetaufte Schülerinnen und Schüler, von denen zumindest ein Elternteil einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) angehört, sind evangelischen Schülerinnen und Schülern rechtlich gleichgestellt (§ 7 Abs. 1 Grundordnung)
Erläuterung: Nach § 7 Abs. 1 GO stehen auch ungetauften Kindern unter 14 Jahren die Rechte eines Kirchenmitglieds (mit Ausnahme der Teilnahme am Abendmahl) zu, wenn zumindest ein Elternteil der evangelischen Kirche angehört. Dies bedeutet: Sie haben das Recht, am evangelischen Religionsunterricht teilzunehmen. Auf Wunsch gilt dies auch für Schülerinnen und Schüler, die älter als 14 Jahre sind und nicht der Landeskirche angehören.
(3) Schülerinnen und Schüler, die einer Kirche angehören, mit der die Evangelische Landskirche in Baden eine Vereinbarung über die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht getroffen hat, werden den evangelischen Schülerinnen und Schülern gleichgestellt.
Erläuterung: Dies betrifft z. B. Schülerinnen und Schüler der methodistischen oder einer anderen evangelischen (Frei-) Kirche. Sie sind grundsätzlich berechtigt, am evang. Religionsunterricht teilzunehmen und dürfen nicht abgewiesen werden.
(4) Wer nicht Mitglied einer evangelischen Kirche ist, kann darüber hinaus auf seinen Wunsch oder den seiner bzw. seines Erziehungsberechtigten zum Religionsunterricht zugelassen werden (§ 7 Abs. 3 GO). Voraussetzung dafür ist, dass Religionsunterricht seiner Konfession nicht erteilt wird. […]
Erläuterung: Diese Bestimmung betrifft z. B. katholische Schülerinnen und Schüler, wenn ihre Anzahl für die Bildung einer eigenen Religionsklasse nicht ausreicht oder aus anderen Gründen (z. B. Schulanfang auf neuen Wegen) Religion zeitlich befristet im Klassenverband unterrichtet werden soll. Gemäß § 7 (6) RUG ist dafür die Zustimmung der evangelischen Lehrkraft erforderlich.
(5) Wer keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, kann zum evangelischen Religionsunterricht zugelassen werden.
Erläuterung: Das Ministerium für Kultus und Sport hat in der Verwaltungsvorschrift zur „Teilnahme am Religionsunterricht“ vom 12. August 1993 u. a. festgelegt, dass “Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, mit Zustimmung der Religionsgemeinschaft, deren Religionslehre besucht werden soll, den Religionsunterricht besuchen können“. Die Zulassung setzt eine entsprechende Willenserklärung voraus. Gemäß §7 Abs. 6 RUG liegt hier die Entscheidung über die Zulassung zum evangelischen Religionsunterricht bei der betreffenden Lehrkraft.
(6) Die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht nach den Absätzen (2) bis (5) erfolgt mit allen Rechten und Pflichten. Die Evangelische Landeskirche in Baden über trägt die Entscheidung über die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht nach Absatz (4) und(5) der betreffenden Lehrkraft. In Beschwerdefällen entscheidet der Schuldekan.
Erläuterung: Die Zulassung zum evangelischen Religionsunterricht setzt voraus, dass die Schülerinnen und Schüler bereit sind, den konfessionellen Charakter des Unterrichts zu akzeptieren. Sie müssen mit allen Rechten und Pflichten (vgl. § 7 Abs. 6 RUG) daran teilnehmen, d. h. es besteht Anwesenheitspflicht; eine Note muss erteilt werden; diese ist versetzungserheblich.
Diese Bestimmung ist insbesondere dort relevant, wo z. B. aus schulorganisatorischen Gründen einzelne Schülerinnen und Schüler, die keiner christlichen Kirche angehören, im Religionsunterricht lediglich “mitbetreut” werden sollen. Dies ist im Grundsatz nicht möglich.